Imbuschstr. 59, 90473 Nürnberg, Tel. 0911 25 31 74 62, Fax: 0911 25 31 67 35, [email protected]

Verkehrsrecht für Kfz-Sachverständige

Wir vertreten die Interessen der Sachverständigen bei allen Angelegenheiten.

Werden bei der Schadensregulierung Kürzungen durch den Versicherer vorgenommen, übernehmen wir für Sachverständige lästige Stellungnahmen zum erstellten Gutachten. Handelt es sich um technische Kürzungen, Kürzungen der Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Kosten der Beilackierung, Kleinteilersatz, Wasch- und Probefahrtskosten oder andere Kürzungen der Versicherer, so stehen wir Ihnen mit kompetentem Rat zur Seite.

Falls ein Versicherer mit der Behauptung, das erstellte Gutachten sei falsch, das Sachverständigenhonorar nicht zahlt oder Regressansprüche gegen den Sachverständigen geltend macht, nachdem zunächst der Schaden entsprechend des streitigen Gutachtens reguliert wurde, können wir eine erfolgversprechende Verteidigung anbieten.

„Das Gutachten ist fehlerhaft“ ist schnell behauptet. Was allerdings gerne von manchen Versicherern übersehen wird, ist, dass dieser Vortrag auch bewiesen werden muss.

Wird die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom Versicherer ins Spiel gebracht, wird der Versicherer versuchen, den Schaden nicht zu regulieren. Dieses Vorgehen ist aber in der Regel nicht gerechtfertigt, da die Schädigerseite auch dann für die Kosten des Gutachtens aufkommen muss, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Denn der Geschädigte hat das in der Regel nicht zu verantworten.

Scheitert der Versicherer mit diesem Vorgehen, dann bleibt ihm nur der Regress gegen den Gutachter auf der Grundlage der Rechtskonstruktion des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“. In diesem Fall aber trägt der Versicherer die volle Beweislast gegenüber dem Sachverständigen.

Wie bei jeder Regel gibt es natürlich Ausnahmen: Hat der Geschädigte die Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gesetzt, muss der Versicherer die Kosten des Gutachtens nicht erstatten. Im Einzelnen heißt das: hat der Geschädigte dem Gutachter ein Vor- oder Altschaden im Schadensbereich verschwiegen, dann entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Beim wirtschaftlichen Totalschaden führt die Angabe des falschen Kilometerstands bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts zur Leistungsfreiheit des Versicherers.