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Verkehrsrecht für unverschuldet Unfallbeteiligte (Geschädigte)

I. Geschädigter oder Schädiger?

Es ist oftmals unklar, wer einen Unfall verursacht hat. Selbst bei einer auf den ersten Blick einfachen Lage wie zum Beispiel einem Auffahrunfall kann die Haftungsfrage streitig sein, wenn der Unfallgegner ein abruptes und nicht verkehrsbedingten Abbremsen oder ein Spurwechsel behauptet.

Noch komplizierter ist die Haftungsfrage bei s.g. Kettenunfällen bzw. Massenkarambolagen.

Selbst bei einer Kollision mit einem abgestellten Fahrzeug kann dem Halter eine Mitverursachung zur Last gelegt werden, wenn er sein Fahrzeug z.B. verkehrswidrig geparkt hat.


Manchmal wird von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein s.g. gestellter Unfall unterstellt. In so einem Fall droht dem Geschädigten nicht nur die unberechtigte Ablehnung aller Ansprüche, sondern unter Umständen auch eine strafrechtliche Verfolgung.


II. Unverschuldeter Unfall

Auch wenn es feststeht, wer den Unfall verursacht hat, stellen sich vor allem Fragen wie

  • wer kann die Ansprüche geltend machen
  • gegen wen sind die Ansprüche zu richten
  • welche Schadenspositionen können gefordert werden.

Neben dem Eigentümer und Halter des beschädigten Fahrzeuges können die Ansprüche auch dem Leasingnehmer oder Darlehensnehmer zustehen.


Auch Insassen können ihre eigenen Ansprüche geltend machen.


Dem Unfallgeschädigten stehen Ansprüche gegen den Halter und Führer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges zu sowie gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.


Unübersichtlich wird die ganze Angelegenheit, wenn ein vom Kfz-Sachverständigen festgestellter Sachschaden von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (oftmals heftig) gekürzt wird. Ein Geschädigter wird dann mit technischen Begriffen und komplizierten rechtlichen Ausführungen konfrontiert. Im Endergebnis schrumpft der Schaden nicht nur unwesentlich.

Wir übernehmen die Durchsetzung sämtlicher Ihnen zustehender Ansprüche, wie Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Mietfahrzeug etc. und wehren ungerechtfertigte Kürzungen ab. Entstehende Anwaltskosten sowie Kosten für ein Sachverständigengutachten sind Ihnen in diesem Fall vom Unfallgegner zu erstatten.


Bei Personenschaden setzten wir Ihre Ansprüche wie

  • Schmerzensgeld
  • Haushaltsführungsschaden
  • Erwerbsschaden (Verdienstausfall und Erwerbsunfähigkeitsrente)
  • Heilbehandlungskosten
  • Lohnfortzahlung

durch.